Die Möglichkeit eine Schwerarbeitspension – d.h. früherer Pensionsantritt mit geringen Abschlägen – in Anspruch zu nehmen, ist an gewisse Anforderungen geknüpft. Es muss das 60. Lebensjahr vollendet sein, mindestens 540 Versicherungsmonate erworben sein und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag vorliegen. Welche besonders belastenden Berufstätigkeiten als Schwerarbeit gelten, ist in der Schwerarbeitsverordnung festgelegt. Nun kommt nach langem Ringen eine weitere Berufstätigkeit dazu.

Auch Justizwachebeamt/innen können in Zukunft unter bestimmten Voraussetzungen die Schwerarbeiterregelung in Anspruch nehmen. Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten wird entsprechend geändert; die Änderungen sollen mit 1. Jänner 2023 in Kraft treten. Das ist ein wichtiger Schritt im Sinne der Gerechtigkeit.

Erstmals können mit der neuen Regelung Justizwachebeamt/innen – wie bereits Polizist/innen und Soldat/innen – die Schwerarbeiter-Regelung in Anspruch nehmen und mit 60 Jahren ihre Pension antreten, sofern sie in den letzten 20 Jahren mindestens zehn Jahre ihrer Tätigkeit mit Insassen nachweisen können. Das betrifft also Beamt/innen, die in Abteilungen, in denen Insass/innen untergebracht sind, beschäftigt sind beziehungsweise auch jene, die in Anstaltsbetrieben und Werkstätten arbeiten. Insgesamt sind 42 Versicherungsjahre erforderlich.

In Österreich sind etwa 3.300 Justizwachebeamt/innen im Exekutivdienst beschäftigt, die zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in den Gefängnissen beitragen. Mit der neuen Regelung wird einer langjährigen Forderung von Vertreter/innen der Justizwache Rechnung getragen.