Die Ökosoziale Steuerreform ist mit einem Volumen von 18 Milliarden Euro die größte Steuerreform der Zweiten Republik. Mit mehr als 17 einzelnen Maßnahmen liegt ganz klar die Entlastung für arbeitende Menschen, die Entlastung für den Standort und Anreize für umweltfreundliches Verhalten im Fokus. Die Bundesregierung hat damit ein großes Paket geschnürt, dass nach dem Motto „Entlastung statt Belastung“ nachhaltig für mehr Geld im Börserl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sorgt.

Im ÖAAB setzen wir uns für eine nachhaltige Arbeitnehmerpolitik ein, die die Bedürfnisse der künftigen Generationen im Auge behält. Jede Generation soll der nächsten ein besseres Österreich hinterlassen. Bei der Erstellung unseres DNA-Reformprogramms haben wir keinen Bereich des Lebens ausgelassen – von der Geburt bis ins hohe Alter, von den kleinsten Gemeinden bis nach Europa. Der Grundsatz dabei war für uns immer Veränderung leben, Werte erhalten. Unsere christlich-sozialen Werte sind das Fundament, auf dem wir stehen, und der Antrieb für die Arbeit des ÖAAB.

Der ÖAAB war immer schon Impulsgeber und auch den Fragen der Arbeitswelt stellen wir uns. Unsere Forderungen werden gehört und verwirklicht.

Die ersten Maßnahmen und Schritte aus unserem Programm befinden sich bereits in Umsetzung. Die von der Bundesregierung präsentierte Ökosoziale Steuerreform trägt klar die Handschrift des ÖAAB.

Wichtige Fragen und Antworten zur Ökosozialen Steuerreform

Welche Lohn- und Einkommensteuerstufen werden ab wann gesenkt? Wie wirkt sich die Senkung auf Steuerzahlerinnen und Steuerzahler aus?

Nach der 2020 bereits umgesetzten Senkung der untersten Tarifstufe in der Lohn- und Einkommensteuer von 25 auf 20 Prozent, wird ab 1. Juli 2022 die 2. Stufe von 35 auf 30 Prozent gesenkt. Bereits ab 1. Jänner 2022 wird zur Umsetzung dieser Maßnahme (für das gesamte Jahr 2022) ein Mischsteuersatz von 32,5 Prozent zur Anwendung kommen. Dies bringt eine finanzielle Entlastung von bis zu 650 Euro pro Person und Jahr.

Mit der Senkung der 3. Stufe des Lohn- und Einkommensteuertarifes von 42 auf 40 Prozent, die ab 1. Juli 2023 schlagend wird, ist eine Entlastung von bis zu 580 Euro pro Person und Jahr verbunden. Auch im Jahr 2023 soll bereits eine Mischsteuersatz von 41 Prozent zur Anwendung kommen. Von der Tarifsenkung profitieren rund 3,8 Millionen Lohn- und Einkommensteuerzahlende.

Warum werden nicht alle Tarifstufen gleichzeitig gesenkt?

Oberste Priorität ist, zuerst jene Menschen mit geringeren Einkommen zu entlasten. Nach der Senkung der ersten Tarifstufe im Jahr 2020 werden nun Bezieherinnen und Bezieher mittlerer Einkommen steuerlich entlastet. Die budgetäre Verantwortung darf dabei nicht aus den Augen verloren werden, deshalb erfolgt die Lohn- und Einkommensteuersenkung schrittweise. Damit wird auch eine langfristige und leistbare Entlastung sichergestellt.

Zahlen sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Senkung der Lohn- und Einkommensteuer teilweise selbst? Warum bleibt die kalte Progression bestehen?

Von der Abschaffung der kalten Progression profitieren Spitzenverdiener mehr als Geringverdiener. Ziel der Bundesregierung ist aber, zuerst jene Menschen mit geringeren und mittleren Einkommen, Familien und Pensionistinnen sowie Pensionisten zu entlasten, die ein Leben lang hart gearbeitet haben. Das kann mit einer Tarifsenkung gezielter bewerkstelligt werden. Das Volumen dieser Steuerreform in Höhe von rund 18 Milliarden Euro beinhaltet die größte Steuerentlastung in der Zweiten Republik, dies übersteigt die kalte Progression bei weitem.

Welche Einkommensbezieherinnen und -bezieher profitieren von der Erhöhung des SV-Bonus und des Pensionistenabsetzbetrages?

Um Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Pensionisten und Pensionistinnen mit niedrigen und mittleren Einkommen noch weiter finanziell zu entlasten, werden der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag („SV-Bonus“) und der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag angehoben.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird der SV-Bonus auf 650 Euro erhöht. Gleichzeitig wird die Einschleifregelung auf Einkommen von 16.000 bis 24.500 Euro ausgeweitet. Damit wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung eine Entlastung von bis zu 250 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr erreicht.

Für Pensionistinnen und Pensionisten werden der Pensionistenabsetzbetrag auf 825 Euro und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag auf 1.214 Euro angehoben. Gleichzeitig werden die Beträge der Pensionseinkünfte, für die die Einschleifregelungen anzuwenden sind, erhöht. Damit wird eine Entlastung von bis zu 225 bzw. 250 Euro pro Pensionist und Jahr bewirkt. Die Gesamtentlastung beträgt bis zu 650 Millionen Euro jährlich.

Ab wann kommt die Entlastung von Niedrigverdienerinnen und Niedrigverdienern zur Anwendung?

Die Erhöhung der SV-Rückerstattung und die Anhebung des Pensionistenabsetzbetrages erfolgt bereits rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2021. Das heißt bereits im Jahr 2022 profitieren rund 4 Millionen Bürgerinnen und Bürger von den Maßnahmen.

Wie sieht das neue Mitarbeiterbeteiligungsmodell aus? Ab wann gilt es?

Ab 1. Jänner 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt eine Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 Euro im Jahr steuerfrei auszahlen.

Müssen Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Erfolg beteiligen oder erfolgt das auf freiwilliger Basis?

Die Inanspruchnahme des Modells erfolgt auf Basis einer freiwilligen Einigung zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Diese Maßnahme stellt einen Anreiz dar, um Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen.

Um wieviel wird der Familienbonus Plus angehoben und ab wann können Familien von dieser Erhöhung profitieren?

Der Familienbonus Plus wird von 1.500 auf 2.000 Euro pro Kind und Jahr angehoben (bis zum 18. Geburtstag). Der höhere Familienbonus Plus wird erstmals ab 1. Juli 2022 berücksichtigt. Folglich erhöht sich der Familienbonus Plus im Jahr 2022 um 250 Euro, ab 2023 um 500 Euro jährlich.

Wie erfolgt die Abwicklung? Bekommt man die Erhöhung durch den Arbeitgeber automatisch, im Fall einer laufenden Berücksichtigung?

Wird beim Arbeitgeber eine Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Lohnverrechnung (mittels Formular E30) beantragt, erfolgt ab Juli 2022 eine automatische Berücksichtigung mit dem erhöhten monatlichen Betrag. Berücksichtigt der Arbeitgeber bereits jetzt den Familienbonus Plus, steht ebenso ab Juli 2022 der höhere Betrag zu. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Lohnsteuer zur Berücksichtigung des Absetzbetrages vorhanden ist. Bei Beantragung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung wird ab dem Veranlagungsjahr 2022 der erhöhte Betrag berücksichtigt.

Wird es weiterhin die Möglichkeit geben, den Familienbonus Plus entweder in der Lohnverrechnung über den Arbeitgeber berücksichtigen zu lassen oder im Nachhinein über die Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen?

Ja, diese beiden Möglichkeiten bleiben weiterhin bestehen.

Um wieviel wird der Familienbonus Plus für über 18-Jährige erhöht? Wie hoch ist die Entlastung aufgrund des Inkrafttretens mit 1. Juli 2022 im Jahr 2022?

Für Kinder ab 18 erhöht sich der Familienbonus Plus von bisher 500 Euro pro Kind und Jahr auf 650 Euro pro Kind und Jahr. Im Jahr 2022 erhöht sich daher der Familienbonus Plus um 75 Euro, ab 2023 um 150 Euro jährlich.

Wird auch der Kindermehrbetrag für jene Personen erhöht, die kaum Steuern zahlen? Wie hoch ist die Entlastung aufgrund des Inkrafttretens mit 1. Juli 2022 im Jahr 2022?

Der Kindermehrbetrag wird von 250 Euro auf 450 Euro erhöht. Im Jahr 2022 erhöht sich daher der Kindermehrbetrag um 100 Euro, ab 2023 um 200 Euro jährlich.

CO2-Bepreisung und Kompensation: Ist der CO2-Preis nicht viel zu niedrig, um einen Lenkungseffekt zu erzeugen?

Die Einführung der CO2-Bepreisung ist der Einstieg in den Umstieg, wird aber behutsam und sozial sowie wirtschaftlich verträglich umgesetzt. Gestartet wird bei 30 Euro pro Tonne CO2 im Juli 2022. Bis 2025 wird der Preis auf 55 Euro angehoben werden. Diese Einnahmen werden umgehend und zur Gänze durch Entlastungsmaßnahmen, vor allem in Form eines regionalen Klimabonus, an die Menschen zurückgegeben. Dadurch wird ein Anreiz für umweltfreundliches Verhalten geschaffen und das Steuersystem weiter zu einem Schutzinstrument für das Klima umgebaut.

Wie wird die CO2-Bepreisung technisch umgesetzt? Wird bei Treibstoff und Heizöl die Mineralölsteuer erhöht oder wird es eine eigene Abgabe geben?

Es handelt sich bei der CO2-Bepreisung um eine eigenständige Abgabe in Form eines CO2-Emissionszertifikatehandelssystems. Dieses soll, ähnlich wie beispielsweise auch in Deutschland, mit einer Fixpreisphase beginnen und stufenweise ausgebaut werden, um einerseits die notwendigen Strukturen für ein Handelssystem aufbauen zu können und andererseits den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Betroffenen möglichst gering zu halten. Verpflichtet zur Durchführung der CO2-Bepreisung sind nicht die Emittenten der CO2-Emissionen (also z. B. Autofahrer), sondern jene Unternehmen, die Kraft- und Heizstoffe in Verkehr bringen (sog. Handelsteilnehmer, z. B. Hersteller oder Importeure von Kraft- und Heizstoffen). Dies deckt sich mit dem Kreis der Abgabenschuldner der bestehenden Energieabgaben (Mineralölsteuer, Erdgasabgabe und Kohleabgabe). Zu Beginn sollen jene Daten, die bereits für die bestehenden Energieabgaben erfasst sind, genutzt werden, um die Menge an nationalen Emissionszertifikaten zu ermitteln, die der Handelsteilnehmer kaufen und abgeben muss. Auch für den Verkauf und die Abgabe der Zertifikate wird – insbesondere während der Fixpreisphase – ein möglichst einfaches System geschaffen.

Wird der CO2-Preis zusätzlich um die Umsatzsteuer erhöht?

Die Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten im Rahmen der neuen CO2-Bepreisung muss durch den Inverkehrbringer (Handelsteilnehmer) erfüllt werden, weshalb dieser selbstständig entscheidet, inwieweit der Ausgabewert für diese Emissionszertifikate im Rahmen des Abgabepreises, beispielsweise an der Tankstelle, an den Käufer weitergegeben wird. Grundsätzlich gilt, dass der Nettoverkaufspreis als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer herangezogen wird.

Wird die technische Umsetzung bei verschiedenen Produkten unterschiedlich sein (z. B. Heizöl)?

Grundsätzlich ist die Systematik für alle Kraft- und Heizstoffe gleich und ist unabhängig von der Art des Inverkehrbringens. Je nach in Verkehr gebrachter Menge eines Kraft- und Heizstoffes wird mithilfe von standardisierten Emissionsfaktoren der konkret zugeordnete CO2-Ausstoß ermittelt. Für diesen CO2-Ausstoß muss der Inverkehrbringer nationale Emissionszertifikate erwerben und am Ende des Abrechnungszeitraumes abgeben.

Wer bekommt den regionalen Klimabonus? Muss ich klimaschonend agieren, um diesen zu erhalten?

Zur Abfederung der CO2-Bepreisung wird für Haushalte ein regionaler Klimabonus eingeführt. Die Erlöse aus der CO2-Bepreisung werden umgehend und zur Gänze durch Rückverteilungsmechanismen, vor allem in Form des regionalen Klimabonus, an die Menschen zurückgezahlt. Wer sich klimaschonend verhält, profitiert mehr von diesem Bonus und hat am Ende des Tages mehr Geld zur Verfügung. Wer keine Möglichkeit hat, klimaschonendes Verhalten zu setzen, kann den Klimabonus als Ausgleich für die entstandenen Mehrkosten auffassen.

Wie kommt die Höhe des regionalen Klimabonus zustande? Wie ist er gestaffelt?

Mobilität und Heizen sind wichtige Grundbedürfnisse. Die ökologische Transformation in diesen Bereichen hat bereits begonnen und wird durch die Einführung einer CO2-Bepreisung beschleunigt. Zur zielgerichteten Rückvergütung der Einnahmen wird der regionale Klimabonus eingeführt. Mit diesem regionalen Klimabonus werden durch die CO2-Bepreisung entstehende Mehrkosten (fossile Brennstoffe sowie die Weitergabe von Kosten an Endverbraucher und Endverbraucherinnen) pauschal ausgeglichen. Dadurch wird ein Anreiz für ökologisches Verhalten geschaffen. Basierend auf Faktoren der „Urban-Rural-Typologie“ der Statistik Austria sowie Daten zur Anbindung der Bevölkerung an den öffentlichen Verkehr wird ein regional gestaffelter Klimabonus implementiert. Dieser berücksichtigt längere Alltagswege und die Anbindung an den öffentlichen Verkehr.

Der Klimabonus beträgt maximal 200 Euro (mind. 100 Euro). Die Höhe wird regional je Anbindung an die öffentlichen Verkehrsmittel abgestuft.

Menschen mit Behinderung erhalten die volle Höhe, sofern die Nutzung der Öffis unzumutbar ist. Für Personen mit Kindern erfolgt eine zusätzliche Entlastung in Höhe eines 50- prozentigen Zuschlags pro Kind und Jahr.

Mit dem regionalen Klimabonus, der bereits im Jahr 2022 voll ausgezahlt wird, ist eine Entlastungswirkung in Höhe von rund 1,25 Mrd. Euro verbunden, die in den Folgejahren weiter ansteigt, weil sich die Höhe des regionalen Klimabonus an den Erlösen aus der CO2-Bepreisung orientiert.

 

Hier gibt es weitere Informationen:

Überblick Steuerreform kompakt

Steuerreform Entlastungs-Beispiele