Der ÖAAB Salzburg trauert um sein langjähriges Mitglied Univ.-Prof. DDr. h.c. DDr. Franz Matscher
Der ÖAAB Salzburg trauert um sein langjähriges Mitglied Univ.-Prof. DDr. h.c. DDr. Franz Matscher, der im 94. Lebensjahr verstorben ist.
Matscher studierte in Graz und Paris Rechtswissenschaften und war an den österreichischen Staatsvertragsverhandlungen mit den Alliierten federführend beteiligt. 1969 wurde er Universitätsprofessor für Zivilgerichtliches Verfahren an der Universität Salzburg. Dort fungierte er auch als Dekan der Juridischen Fakultät und von 1974/75 als deren Rektor.
Von 1977 bis 1998 amtierte Franz Matscher außerdem als österreichischer Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Nach seiner Emeritierung im Jahr 1996 war er von 2001 bis 2006 als Rechtsschutzbeauftragter des Bundesministeriums für Inneres mit der Überwachung von polizeilichen Maßnahmen befasst. Von 1987 bis 2003 war er zudem Direktor des österreichischen Menschenrechtsinstituts.
Auf dem Gebiet des internationalen Zivilverfahrensrechts und des Menschenrechtsschutzes hat Franz Matscher wissenschaftliche Pionierleistungen erbracht. Besonders hervorzuheben sind seine Beschäftigung mit den Einflüssen des Völkerrechts auf das Zivilverfahrensrecht und mit dem Menschenrechtsschutz im Zivilverfahrensrecht. Er engagierte sich insbesondere auch für den Minderheitenschutz, speziell für die deutschsprachige Volksgruppe in Italien und die slowenische Volksgruppe in Österreich. So war er im Rahmen des Europarats Gründungsmitglied und langjähriger Vorsitzender der Unterkommission Minderheitenschutz der „Venedig-Kommission“.
Die Wertschätzung, die Franz Matscher erfuhr, manifestiert auch in Ehrendoktoraten der Universitäten in Innsbruck und Zürich sowie in zahlreichen nationalen und internationalen Auszeichnungen
Mit dem Ableben von Professor Matscher verliert nicht nur der ÖAAB Salzburg einen anerkannten Wissenschaftler, der in vielerlei Hinsicht als Vorbild wirkte.
Wir werden ihn stets in bester Erinnerung behalten. Unser tief empfundenes Mitgefühl gilt seiner Familie und den Angehörigen.