Im gestrigen Ministerrat hat die Bundesregierung die Abschaffung der kalten Progression auf den Weg gebracht. Zwei Drittel der Einnahmen durch die kalte Progression werden automatisch an die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zurückfließen. Ein Drittel wird kleinen und mittleren Einkommen zugutekommen.

Zusätzlich zur Abschaffung der kalten Progression wurde auch die Valorisierung der Sozial- und Familienleistungen beschlossen. Dadurch werden beispielsweise das Krankengeld, die Studienbeihilfe und die Familienbeihilfe entsprechend der jährlichen Valorisierungsautomatik angepasst.

Mit der Abschaffung der kalten Progression setzt die Bundesregierung um, was in den letzten Jahrzehnten bereits Teil zahlreicher Regierungsprogramme war und auch vom ÖAAB schon lange gefordert wurde. Jetzt ist es gelungen, diese Maßnahme endlich für die Österreicherinnen und Österreicher umzusetzen.

 

Kalte Progression allgemein

Von kalter Progression spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen durch das Rutschen in eine höhere Steuerklasse abgegraben werden.

  • In Österreich steigt der Steuersatz mit zunehmendem Einkommen.
  • Erhält man nun eine Lohnerhöhung, die die Inflation ausgleicht, kann es sein, dass man durch diesen Ausgleich in eine höhere Steuerklasse fällt.
  • Weil die Lohnerhöhung von der Inflation aufgefressen wird und man zusätzlich höhere Steuern bezahlt, kommt es zum Verlust von realer Kaufkraft.
  • Diesen Vorgang nennt man kalte Progression.

Abschaffung der kalten Progression

  • Um dieser schleichenden Steuererhöhung entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung heute die Abschaffung ab 1. Jänner 2023 auf den Weg gebracht.
  • Zwei Drittel der Einnahmen aus der kalten Progression fließen automatisch an die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zurück.
  • Das letzte Drittel kommt 2023 insbesondere kleineren und mittleren Einkommen
  • Konkret haben das WIFO und IHS ein Volumen von 1,85 Mrd. Euro für 2023 errechnet.
    o 1,23 Mrd. Euro werden durch die automatische Anpassung ausgeglichen.
    Damit werden alle Einkommenssteuergrenzbeträge sowie die negativsteuerfähigen Absetzbeträge – Spitzensteuersatz (ab 1.000.000 Euro Jahreseinkommen) ist ausgenommen – um zwei Drittel der Inflationsrate erhöht, das entspricht 3,47 Prozent.

    o 617 Mio. Euro werden verwendet für:
    – Die Erhöhung der Grenzbeträge der untersten beiden Tarifstufen über der Inflation, insgesamt um 6,3 Prozent.
    – Die Erhöhung der negativsteuerfähigen Absetzbeträge in Höhe der vollen Inflation, das entspricht 5,2 Prozent.

Automatische Valorisierung der Sozial- und Familienleistungen

  • Zusätzlich zur Abschaffung der kalten Progression hat die Bundesregierung heute die Anpassung der Sozial- und Familienleistungen
  • Ab 1. Jänner 2023 werden dadurch unter anderem das Krankengeld, die Familienbeihilfe und der Mehrkindzuschlag entsprechen der jährlichen Valorisierungsautomatik erhöht.